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Donnerstag, 17.06.2010:

Wieso darf ein Bordell bei der Gewista werben, Herr Hosp?

Mit „Schneeweißchen und Rosenrot“ neben weiteren „25 märchenhaften Frauenzimmern“ wirbt ein „Laufhaus“ (eine Art Schnell-Bordell) im dritten Bezirk. Das aber nicht etwa im Anzeigenteil der Kronen Zeitung, sondern auf hundert Großplakaten in ganz Wien auf Werbeflächen der Gewista – des mit Abstand größten Außenwerbeunternehmens der Stadt, das 1974 aus einer gemeindeeigenen Magistratsabteilung hervorging und an dem über Umwege noch immer zu 13 Prozent die Wiener SPÖ beteiligt ist.

Darf die Gewista denn Werbeflächen an ein Puff vermieten? Ja, sagt Geschäftsführer Hansjörg Hosp. „Rechtlich gesehen können wird gar nicht anders.“ Denn laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gewista, die bei der Wirtschaftskammer aufliegen, darf keinem Werbewilligen das Plakatieren verweigert werden. Ausnahmen bilden nur gesetzlich nicht anerkannte Kirchen, strafrechtlich relevante Tatbestände wie Verhetzung und „wenn die Gestaltung des Sujets obszön, erniedrigend oder anrüchig wirkt“, sagt Hosp.

All dies ist bei „Schneeweißchen und Rosenrot“ allerdings nicht der Fall – also darf und muss im Sinn von Meinungsfreiheit und Mediengesetz geworben werden. Sogar für ein Puff. Denn selbst wenn die gebotenen Dienstleistungen in den Augen mancher als sittenwidrig gelten – die Gestaltung des Plakats, meint Hosp, „ist weniger anrüchig als bei vielen anderen Produkten“.

Beim österreichischen Werberat sind trotzdem schon zwei Beschwerden eingelangt. Rund zwei Wochen lang wird nun ermittelt und werden Stellungnahmen eingeholt. Wenn danach der Werberat das Plakat negativ beurteilt, muss es die Gewista wieder abnehmen. Denn das ist ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betriebs verankert.



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